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BFH, 01.04.1996 - I B 102/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.09.1991 - XI B 27/90
Steuermindernde Anrechnung eines Verlustrücktrags im Rahmen einer …
Auszug aus BFH, 01.04.1996 - I B 102/95
Im übrigen läge eine Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht vor, wenn ein Richter irrtümlich davon ausgeht, daß die Anordnung vom Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden könne (vgl. z. B. zu Irrtum und Fehlverhalten BFH-Beschlüsse vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124;… vom 9. Februar 1994 I B 161/93, BFH/NV 1994, 874, m. w. N.). - BFH, 09.02.1994 - I B 161/93
Befangenheit eines Richters
Auszug aus BFH, 01.04.1996 - I B 102/95
Im übrigen läge eine Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht vor, wenn ein Richter irrtümlich davon ausgeht, daß die Anordnung vom Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden könne (…vgl. z. B. zu Irrtum und Fehlverhalten BFH-Beschlüsse vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124; vom 9. Februar 1994 I B 161/93, BFH/NV 1994, 874, m. w. N.). - BFH, 21.05.1992 - V B 235/91
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Ablehnung von Richtern
Auszug aus BFH, 01.04.1996 - I B 102/95
Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon aus gehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Mai 1992 V B 235/91, BFH/NV 1993, 731, m. w. N.).
- BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
Befangenheitsantrag wegen prozessleitender Verfügung des Richters
Jedenfalls lassen richterliche Ausschlußfristen grundsätzlich eine Besorgnis der Befangenheit schon deswegen nicht entstehen, weil diese Fristen bei Vorliegen erheblicher Gründe auf fristgerechten und glaubhaft gemachten Antrag verlängert werden können (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluß vom 1. April 1996 I B 102/95, BFH/NV 1996, 761).